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Vernehmlassungsantwort zum Verordnungspaket Umwelt Frühling 2026

14. Oktober 2025 – Am 25. Juni 2025 hat das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) das Verordnungspaket Umwelt Frühling 2026 zur Vernehmlassung bis zum 16. Oktober 2025 vorgelegt.

Promarca unterstützt die Stossrichtung und die Zielsetzung der Verordnung über Verpackungen (Verpackungsverordnung, VerpV), da die Kreislaufwirtschaft für unsere Mitglieder ein zentrales Anliegen ist. Die Markenartikelindustrie ist sich ihrer Verantwortung bewusst und arbeitet bereits heute aktiv an der Schliessung von Materialkreisläufen.

Besonders positiv hervorzuheben ist, dass die Vorlage eine enge Zusammenarbeit mit der Wirtschaft vorsieht. Promarca plädiert dafür, diesen Ansatz weiter zu verstärken: Bewährte Branchenvereinbarungen und freiwillige Massnahmen sollen gezielt gestärkt und gleichzeitig regulatorische sowie administrative Hürden abgebaut werden. Die VerpV sollte klare Orientierung und eine ambitionierte Vision bieten, der Branche jedoch zugleich genügend Handlungsspielraum lassen, um innovative Lösungen zu entwickeln und umzusetzen.

Für Promarca ist es zentral, dass eine schweizweit einheitliche und flächendeckende Recyclinglösung für Kunststoffverpackungen und Getränkekartons entwickelt wird, zum Beispiel RecyPac.

Es gibt in der Vernehmlassung der neuen Verpackungsverordnung (VerpV) einige Punkte, welche dem Ziel, die Kreislaufwirtschaft in der Schweiz zu verankern, entgegenstehen. Als engagierte Stimme der Marken empfiehlt Promarca dem Bundesrat folgende Punkte zu berücksichtigen:

Erläuternden Bericht:

  1. Punkt 6.2 Die wirtschaftlichen Auswirkungen der vorgesehenen Massnahmen sind bisher nur schwer abschätzbar, da keine belastbaren Studien vorliegen. Klar ist jedoch, dass erhebliche Investitionen in Verpackungsdesign, neue Materialien, Rezyklate sowie Logistik- und Reporting-Systeme nötig sein werden, was insbesondere KMU stark belastet.
    Vor diesem Hintergrund plädiert Promarca dafür, die volkswirtschaftlichen Auswirkungen vertieft zu analysieren und flankierende Massnahmen zu prüfen, damit die Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Markenartikelindustrie nicht geschwächt wird.

 

Zur Verordnung über Verpackungen (Verpackungsverordnung, VerpV)

  1. Zu Art. 3, lit. a Mindestmassprinzip: Aus Sicht von Promarca ist dabei entscheidend, dass diese Vorgabe Herstellern gleichzeitig die notwendige Flexibilität belässt, um das Gewicht und Volumen ihrer Verpackungen zu optimieren, ohne dabei die mit dem Verpackungsdesign verbundenen Rechte am geistigen Eigentum einzuschränken.
    Verpackungsdesign ist in vielen Fällen untrennbar mit dem Produkt selbst verbunden, trägt wesentlich zur sofortigen Wiedererkennung durch die Konsumentinnen und Konsumenten bei und stärkt die Vertrauensbeziehung zur Marke. Darüber hinaus kann ein differenziertes Verpackungsdesign einen wirksamen Beitrag zur Verhinderung von Produktfälschungen leisten, die bei standardisierten oder allzu simplen Verpackungsformen erheblich erleichtert würden.

 

  1. 3, lit. c Rezyklate: Rezyklate dürfen im Lebensmittelkontakt derzeit nur nach vorgängiger Bewilligung durch das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) eingesetzt werden. Dieses Verfahren ist komplex und verursacht administrative Kosten. Zudem sind geeignete Rezyklate eine knappe Ressource, deren Beschaffung wegen fehlender Recyclingwerke in der Schweiz im Ausland erfolgen muss, was die Kosten zusätzlich erhöhen könnte. Promarca plädiert daher für vereinfachte Bewilligungsverfahren und verlässliche Rahmenbedingungen zur Sicherung der Versorgung.

 

  1. Zu Art. 5 lit. a Entschädigung: Die Pflicht zur ausschliesslich kostendeckenden Entschädigung stellt einen Eingriff in die wirtschaftliche Freiheit dar. Private Branchenorganisationen und ihre Inverkehrbringer müssen die Möglichkeit behalten, freiwillig auch nicht-kostendeckende Entschädigungen zu vereinbaren. Nur so bleibt die notwendige Flexibilität erhalten, um pragmatische, effiziente und kundennahe Lösungen zu gewährleisten.

 

  1. Zu Art. 6 Massnahmen bei ungenügenden Verwertungsquoten bei Getränkekartons und Einwegverpackungen aus Kunstoff: Promarca distanziert sich von den festgelegten Verwertungsquoten sowie von den vorgesehenen Massnahmen für den Fall, dass die Ziele nicht erreicht werden.
    Da in der Schweiz derzeit noch kein funktionierendes Recyclingwerk für Getränkekartons besteht, lassen sich die vorgeschlagenen Quoten nur schwer realistisch einschätzen. Eine flächendeckende Lösung setzt neben der nötigen Infrastruktur auch die aktive Einbindung und Information der Konsumentinnen und Konsumenten voraus. Wichtig ist daher, zunächst den Aufbau der Infrastruktur, die Sensibilisierung der Bevölkerung sowie ein dichtes Netz an Sammelstellen und eine koordinierte Umsetzung sicherzustellen, bevor Quoten und mögliche Sanktionen verbindlich festgelegt werden.

 

  1. Ergänzung zu Artikel 6:
    lit. 5: Kantonale und kommunale vorgezogene Entsorgungsgebühren sind nicht zulässig.
    Erläuterung: Kantonale oder kommunale vorgezogene Entsorgungsgebühren würden zu einer Fragmentierung des Marktes führen und damit unnötige Bürokratie sowie Doppelbelastungen für Unternehmen verursachen. Eine einheitliche bundesweite Lösung ist daher zwingend, um Effizienz, Fairness und Rechtssicherheit zu gewährleisten.

 

  1. Zu Artikel 7 bis 15 Vorgezogene Entsorgungsgebühr für Verpackungen aus Glas: Promarca anerkennt die Bedeutung eines funktionierenden Glasrecyclings und unterstützt das Ziel, die Kreislaufwirtschaft auch in diesem Bereich weiter zu stärken. Gleichzeitig weist Promarca darauf hin, dass die vorgesehene vorgezogene Entsorgungsgebühr von bis zu 10 Rp. pro Verpackung für Hersteller und Händler mit spürbaren Kosten und administrativem Aufwand verbunden ist. Damit die Umsetzung effizient und praxisnah gelingt, ist es wichtig, die betroffenen Wirtschaftskreise aktiv einzubeziehen, die Kosten fair zu verteilen und den notwendigen Spielraum für Branchenlösungen zu bewahren.

 

  1. Zu Artikel 9 lit. 1: Promarca spricht sich für eine jährliche statt halbjährliche Berichtspflicht aus. Zahlreiche Hersteller bringen sowohl Glasverpackungen als auch Verpackungen aus anderen Materialien auf den Markt. In der Praxis sind alle Verpackungsdaten in einem zentralen internen Datensystem erfasst. Unterschiedliche Berichtszeiträume würden daher unnötige Komplexität schaffen und die Fehleranfälligkeit der Berichte erheblich erhöhen. Eine einheitliche jährliche Berichtsperiode gewährleistet Effizienz, Datenkonsistenz und Rechtssicherheit für Unternehmen.

 

  1. Zu Art. 16 Kennzeichnung: Entscheidend ist, dass dafür ein einheitliches, schweizweit verwendetes Logo eingeführt wird, damit Konsumentinnen und Konsumenten die Verpackungen einfach erkennen und reibungslos in den Kreislauf zurückgeben können. Nur eine flächendeckende, konsistente Lösung verhindert Verwirrung und ermöglicht die Rückgabe im Alltag.

 

  1. 17 lit. a. Pfandpflicht bei Mehrwegverpackungen für Getränke: Promarca unterstützt die Standardisierung von Mehrwegverpackungen nicht. Es ist zu beachten, dass das Verpackungsdesign in vielen Fällen untrennbar mit dem Produkt verbunden ist (siehe Punkt 2).

 

  1. 19 Massnahmen bei ungenügender Verwertungsquote: Promarca unterstützt das Ziel einer hohen Verwertungsquote bei Glas, PET und Aluminium. Diese Materialien verfügen bereits über etablierte Sammel- und Recyclingsysteme, wodurch die Zielwerte grundsätzlich erreichbar erscheinen. Nichtsdestotrotz spricht sich Promarca gegen Sanktionen wie eine Pfandpflicht aus. Vorrangig ist es, die bestehenden Systeme weiter zu optimieren, die Konsumentinnen und Konsumenten noch stärker einzubinden und die Infrastruktur kontinuierlich auszubauen.

 

  1. Zu Art. 20 – 22 Mitteilungspflichten: Promarca fordert, dass die Vorgaben ohne «Swiss Finish» ausgestaltet, am Modell der Europäischen Union orientiert und so schlank wie möglich gehalten werden. Die Mitteilungspflichten müssen praxisnah und verhältnismässig bleiben. Die vom BAFU bereitgestellten digitalen Vorlagen sollen benutzerfreundlich sein und auf bestehenden Daten aufbauen, um Doppelspurigkeit zu vermeiden. Eine frühzeitige Konsultation mit den betroffenen Herstellern ist eine Grundvoraussetzung zum Erfolg.Zudem ist sicherzustellen, dass sensible Geschäfts- und Produktionsdaten vertraulich behandelt werden. Für kleinere Unternehmen braucht es vereinfachte Verfahren und klare Bagatellgrenzen. Nur so lässt sich Transparenz schaffen, ohne die Wettbewerbsfähigkeit der Markenartikelindustrie zu beeinträchtigen.

 

  1. Zu Art. 27 Inkrafttreten: Promarca anerkennt die Ziele der Verordnung, hält die vorgesehenen Fristen jedoch für sehr ambitioniert. Da Aufbau von Infrastruktur, Lieferketten, Verpackungsdesign, neuen Materialien und Reporting-Systemen Zeit erfordert, sind längere Übergangsfristen angezeigt.
    Es ist entscheidend, dass sich die Schweiz bei der Umsetzung eng am Zeitplan und an den Vorgaben der Europäischen Union orientiert. Eine vorzeitige nationale Alleinlösung könnte insbesondere für grössere und international tätige Unternehmen erhebliche operative und regulatorische Schwierigkeiten mit sich bringen. Ziel muss daher eine koordinierte, international abgestimmte Einführung sein, die Rechtssicherheit schafft und Wettbewerbsnachteile vermeidet.

 

Die Mitglieder von Promarca begrüssen die neue Verpackungsverordnung (VerpV) als wichtigen Schritt hin zu einer geschlossenen Kreislaufwirtschaft. Promarca bedauert jedoch, dass diese Initiative vor allem die Inverkehrbringer, die Branchenlösungen und die Konsumentinnen und Konsumenten in die Pflicht nimmt, um die Verordnung umzusetzen. Für die Mitglieder von Promarca ist entscheidend, dass eine optimierte Kreislaufwirtschaft einfach zugänglich ist und Konsumentinnen und Konsumenten durch ein flächendeckendes Netz von Sammelstellen in allen Gemeinden und bei den Detailhändlern eingebunden werden. Gleichzeitig gilt es, Handelshemmnisse zu vermeiden, Designfreiheit zu bewahren und die Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Markenartikelindustrie im europäischen Umfeld zu sichern.

Nur so lassen sich Nachhaltigkeit, Innovation und wirtschaftliche Stärke miteinander verbinden.

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