{"id":12875,"date":"2022-09-14T10:40:44","date_gmt":"2022-09-14T10:40:44","guid":{"rendered":"https:\/\/www.promarca.ch\/stellungnahme-zur-revision-der-vertikalbekanntmachung-vertbek\/"},"modified":"2022-09-14T10:41:02","modified_gmt":"2022-09-14T10:41:02","slug":"stellungnahme-zur-revision-der-vertikalbekanntmachung-vertbek","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.promarca.ch\/fr\/stellungnahme-zur-revision-der-vertikalbekanntmachung-vertbek\/","title":{"rendered":"Stellungnahme zur Revision der Vertikalbekanntmachung (VertBek)"},"content":{"rendered":"<p>Als Vertreter von 105 Markenunternehmen, die Markenprodukte auf dem Schweizer Markt haupts\u00e4chlich \u00fcber Dritte (Detailhandel) verkaufen, sind die Mitglieder von Promarca von der kartellrechtlichen Regelung von Vertriebsvertr\u00e4gen besonders betroffen. Wir freuen uns daher, Ihnen unsere \u00dcberlegungen zu unterbreiten.<\/p>\n<p>Bevor wir zu den \u00c4nderungen des Vernehmlassungsentwurfs Stellung beziehen, m\u00f6chten wir Sie noch auf folgende zwei grunds\u00e4tzliche Punkte aufmerksam machen:<\/p>\n<p><em>Besserer Schutz der Marke als Treiber von Innovation und Wettbewerb<\/em><\/p>\n<p>Markenprodukte sind unbestrittenermassen Treiber von Innovation und Wettbewerb. Die Akteure in vielen M\u00e4rkten orientieren sich an diesen Produkten. So belebt die Entwicklung neuer Markenprodukte die betreffenden M\u00e4rkte und bringt die anderen Hersteller dazu, ihrerseits neue Produkte auf den Markt zu bringen (7244 neue Produkte wurden im letzten Jahr von Promarca Mitglieder auf dem Schweizer Markt lanciert). Dieser wichtigen Wettbewerbsfunktion von Markenartikeln ist daher auch bei der Beurteilung von Vertikalabreden Rechnung zu tragen. So sind bei der Analyse vertikaler Vereinbarungen die Besonderheiten von Markenartikeln zu ber\u00fccksichtigen, insbesondere die Notwendigkeit von dauerhaften, langfristigen Investitionen und der Schutz der Markenreputation als wesentliche Elemente, um den Wert einer Marke zu schaffen und zu erhalten. Wir sind daher \u00fcberrascht, dass im vorliegenden Entwurf keinerlei diesbez\u00fcgliche Konkretisierungen vorgenommen worden sind. So w\u00e4re mindestens zu erwarten gewesen, dass die Artikel 18 Abs. 4 lit. a) und b) VE-VertBek in den Erl\u00e4uterungen in erw\u00e4hntem Sinne kommentiert w\u00fcrden. In der aktuellen Fassung fehlen Erl\u00e4uterungen zu diesen Vorschriften g\u00e4nzlich, was angesichts der Bedeutung von Artikel 16 VertBek bzw. Artikel 18 des Vorentwurfs nicht verst\u00e4ndlich ist. Wir bitten Sie deshalb, die genannten Vorschriften in obgenanntem Sinn zu erg\u00e4nzen oder zumindest Erl\u00e4uterungen zu verfassen.<\/p>\n<p><em>Analoge Geltung der auf Vertikalabreden anwendbaren EU-Vorschriften<\/em><\/p>\n<p>Aus Sicht der Markenartikelindustrie ist es sinnvoll, dass in der Schweiz im Bereich Wettbewerbsabreden weiterhin m\u00f6glichst dieselben Regeln wie in der Europ\u00e4ischen Union zur Anwendung kommen, wie dies in Erw. VI. und VII VE-VertBek erw\u00e4hnt wird. Es scheint uns sinnvoll, punktuell in der VertBek und den Erl\u00e4uterungen Formulierungen aus der EU-Vertikal-GVO zu \u00fcbernehmen oder auf Vorschriften in der EU-Verordnung bzw. Formulierungen in den dazugeh\u00f6rigen Leitlinien zu verweisen. Dabei darf aber nicht vergessen werden, dass das Freistellungssystem in der EU vom Rechtfertigungssystem in der Schweiz zu unterscheiden ist und in der EU-GVO auch andere Begriffe verwendet werden (z.B. \u00abKernbeschr\u00e4nkungen\u00bb, \u00abnicht freigestellte Beschr\u00e4nkungen\u00bb etc.), was zu Verwirrung f\u00fchren kann.<\/p>\n<p>Die Bekanntmachungen gem\u00e4ss Artikel 6 Kartellgesetz sollen der Rechtssicherheit dienen und den Unternehmen als Adressaten des Kartellgesetzes wichtige und praktische Anhaltspunkte liefern, wie sie ihr unternehmerisches Verhalten auf dem Markt gestalten sollen. Die Erl\u00e4uterungen zur VertBek bzw. VE-VertBek sind im Vergleich zu den Leitlinien der EU sehr kurz. Die Integration von Formulierungen aus der Vertikal-GVO bzw. den EU-Vertikalleitlinien oder die (analoge) Verweisung auf das EU-Recht sind zwar, wie erw\u00e4hnt, im Grundsatz richtig, doch sind diese Einsch\u00fcbe bzw. Verweisungen aufgrund der Terminologie, Systematik\/Zusammenhang und der F\u00fclle des EU-Regelwerks f\u00fcr Schweizer Unternehmen nicht immer einfach zu verstehen und manchmal sogar verwirrend. Dies gilt auch f\u00fcr Markenunternehmen, welche ihr Marktverhalten kartellrechtskonform gestalten wollen. Wir bitten Sie daher, die Erl\u00e4uterungen substanziell zu erg\u00e4nzen. Diese Bitte betrifft, neben den unten beschriebenen Vorschriften, insbesondere auch Artikel 18 VE-VertBek.<\/p>\n<p>Schliesslich sollte ausdr\u00fccklicher klargestellt werden, dass auch im Zusammenhang mit Vorschriften, bei denen keine Formulierungen aus dem EU-Recht kopiert worden sind \u2013 vorbeh\u00e4ltlich expliziter anderweitiger Regelung in der VertBek \u2013 die EU-Vertikal-GVO und die entsprechenden Leitlinien gem\u00e4ss Erw. VI. und VII. VertBek analog Geltung beanspruchen, was der Rechtssicherheit dienlich w\u00e4re.<\/p>\n<p>Es folgen unsere Erl\u00e4uterungen zu Ihrem Entwurf:<\/p>\n<p>Wir haben festgestellt, dass die Begriffe der neuen vertikal GVO angepasst und Begriffsdefinitionen f\u00fcr Alleinvertriebssysteme und Online-Vermittlungsdienste aufgenommen wurden und unterst\u00fctzen diese Konkretisierungen.<\/p>\n<p><strong>Zu Artikel 4: Alleinvertriebssysteme<\/strong><\/p>\n<p>Im Abschnitt II. der Begleitnotiz: \u00ab\u00dcbersicht der \u00c4nderungen gem\u00e4ss Vernehmlassungsentwurf Vertikalbekanntmachung\/VertBek-Erl\u00e4uterungen\u00bb wird festgestellt, dass die Ausf\u00fchrungen in Rz 15 der VertBek-Erl\u00e4uterungen aufgrund dieser neu eingef\u00fcgten Definition gestrichen worden seien.<\/p>\n<p>Mit der Verweisung waren wohl die Erl\u00e4uterungen in Rz 14 VertBek-Erl\u00e4uterungen gemeint. Auch diese aktuelle Kommentierung ist unklar und es w\u00e4re sinnvoll, wenn in den geplanten Erl\u00e4uterungen die Erkl\u00e4rung zur Kombination Alleinvertrieb\/Selektivvertrieb wieder aufgenommen und verst\u00e4ndlich formuliert werden k\u00f6nnte. Dies k\u00f6nnte im Rahmen einer Erl\u00e4uterung zu Artikel 15 lit. b VE-VertBek erfolgen.<\/p>\n<p><strong>Zu Artikel 5: Selektive Vertriebssysteme<\/strong><\/p>\n<p>Vor allem bei einem selektiven Vertriebssystem ist ein Mindestmass an Informationsaustausch erforderlich, da der Wiederverk\u00e4ufer sich bereit erkl\u00e4rt, in Ressourcen zu investieren, um die qualitativen Kriterien des Anbieters zu erf\u00fcllen. Diese betreffen haupts\u00e4chlich die Qualit\u00e4t des Einzelhandelsumfelds und die Kundenerfahrung. Und um die Attraktivit\u00e4t der Markenprodukte zu wahren und den Endkunden ein koh\u00e4rentes Einzelhandelserlebnis \u00fcber die verschiedenen Vertriebskan\u00e4le und Einzelh\u00e4ndler des Lieferanten zu bieten, schult der Lieferant in der Regel das Einzelhandelspersonal der Wiederverk\u00e4ufer und gibt alle relevanten und erforderlichen Informationen \u00fcber das Produkt weiter, um ein hervorragendes Kundenerlebnis (sowohl vor als auch nach dem Kauf) zu gew\u00e4hrleisten.<\/p>\n<p>Wir nutzen die Gelegenheit zu betonen, dass grunds\u00e4tzlich nicht nur Prestige- und Luxusg\u00fcter sowie technisch hochstehende Produkte diese Vertriebsform w\u00e4hlen. Auch Markenunternehmen die im Konsumg\u00fcterbereich t\u00e4tig sind, k\u00f6nnen ein Interesse haben, diese Vertriebsform zu w\u00e4hlen, um eine Marke aufzubauen oder zur Existenzsicherung der Marke, was bei einer Auslegung zu ber\u00fccksichtigen w\u00e4re.<\/p>\n<p>Aufgrund der unbestrittenen grossen wirtschaftlichen Bedeutung von Selektivvertriebssystemen in der Schweiz und in Europa w\u00e4re es angemessen, in den geplanten Erl\u00e4uterungen die kartellrechtlichen Grenzen des Informationsaustauschs im Zusammenhang mit einem Selektivvertrieb zu spezifizieren.<\/p>\n<p>Europ\u00e4ische L\u00e4nder haben schon l\u00e4nger die Wichtigkeit dieses Vertriebssystems erkannt und sogar rechtliche Mechanismen eingef\u00fchrt, um die Verletzung eines selektiven Vertriebsnetzes zu bestrafen: Frankreich hat beispielsweise 1996 Bestimmungen eingef\u00fchrt, um die direkte oder indirekte Beteiligung an der Verletzung eines selektiven Vertriebsnetzes zu bestrafen (Artikel L.442-2 des franz\u00f6sischen Handelsgesetzbuchs).<\/p>\n<p><strong>Zu Artikel 9: Online Vermittlungsdienste<\/strong><\/p>\n<p>Bei \u00abOnline-Vermittlungsdienste\u00bb handelt es sich um einen neuen Begriff, der aus der EU-GVO entnommen wurde. Die Definition ist sowohl sehr weit gefasst als auch verwirrend. Es ist unklar, wie sie sich von Online-Marktpl\u00e4tzen oder Anbietern abgrenzen. Dieser Begriff muss in den geplanten Erl\u00e4uterungen unbedingt besser dargestellt und die Abgrenzung zu anderen Begriffen wie Drittplattform, Marktpl\u00e4tzen etc. erkl\u00e4rt werden.<\/p>\n<p><strong>Zu Artikel 10: Dualer Vertrieb<\/strong><\/p>\n<p>Beim dualen Vertrieb vertreibt der Anbieter seine Waren sowohl direkt als auch \u00fcber H\u00e4ndler. Ein Hersteller mit dualem Vertriebssystem strebt grunds\u00e4tzlich keine wettbewerbswidrige Vereinbarung mit seinen Einzelh\u00e4ndlern an, da er alle Anreize hat, die Entwicklung des Einzelhandelsgesch\u00e4fts zu f\u00f6rdern und zu unterst\u00fctzen und der duale Vertrieb ein Mittel ist zur Ausweitung der Reichweite und der Produktion seiner Produkte. So haben beide Beteiligten ein gemeinsames Interesse daran, so viele Produkte wie m\u00f6glich zu verkaufen. Es kann daher auch vorkommen, dass bestimmte Informationen ausgetauscht werden m\u00fcssen, damit die Verbraucher davon profitieren k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Auch zum dualen Vertrieb werden einfach entsprechende EU-Vorschriften \u00fcbernommen, wobei die geplanten Erl\u00e4uterungen zur Interpretation aber keine Hilfe bieten. Es w\u00e4re daher angemessen, wenn die VE-VertBek-Erl\u00e4uterungen diesbez\u00fcglich erg\u00e4nzt werden k\u00f6nnten und vor allem zum in der Praxis zentralen Aspekt des Informationsaustauschs Hinweise geben w\u00fcrden. Im Entwurf wird nicht einmal eine explizite Verweisung zu Rz 96ff. der EU-Vertikalleitlinien gemacht. Selbst wenn aber eine implizite Verweisung aufgrund den Erw. VI. und VII. angenommen werden m\u00fcsste, w\u00e4re eine konzise und verst\u00e4ndliche Erg\u00e4nzung der geplanten Erl\u00e4uterungen notwendig.<\/p>\n<p><strong>Zu Artikel 12 Abs. 1 lit. a: Preisabrede<\/strong><\/p>\n<p>Promarca ist \u00fcberrascht festzustellen, dass \u2013 w\u00e4hrend die EU-Kommission in ihren Leitlinien Hinweise auf Umst\u00e4nde gibt (Rz 185ff.), die zul\u00e4ssig sein k\u00f6nnen bei Vorliegen einer Preisbindung zweiter Hand \u2013 in der Schweiz an der scharfen Praxis festgehalten wird. In den VE-VertBek-Erl\u00e4uterungen werden zwar auch hier EU-Formulierungen \u00fcbernommen, aber gerade diese genannten Erleichterungen finden sich nirgends. Auch hier stellt sich dem Adressaten des Kartellgesetzes die Frage, ob diese Ausnahmen bewusst weggelassen werden oder ob diese trotzdem gest\u00fctzt auf die Erw. VI. und VII. auch in der Schweiz Geltung beanspruchen. In jedem Fall ist auch hier eine Erg\u00e4nzung der VE-VertBek-Erl\u00e4uterungen dringend notwendig.<\/p>\n<p>\u00c4hnliches gilt f\u00fcr die Umschreibung des Begriffs Preisempfehlung. In den VE-VertBek-Erl\u00e4uterungen wird praktisch ausschliesslich auf das Urteil des Bundesgerichts i.S. Pfizer eingegangen. Dieses stellt aber aus unserer Sicht insofern einen Spezialfall dar, als der Abredebegriff aufgrund der in diesem Fall vorgelegenen besonderen Umst\u00e4nde (Befolgungsgrad usw.) als gegeben erachtet und damit eine Preisabrede angenommen wurde. Dies d\u00fcrfte in den \u00abnormalen\u00bb F\u00e4llen von Preisempfehlungen nicht der Fall sein. Insofern sollte der Fall \u00abPfizer\u00bb an der kartellrechtlichen Beurteilung von klassischen Preisempfehlungen nichts ge\u00e4ndert haben. Entsprechend w\u00fcrde man erwarten, dass dies so in den Erl\u00e4uterungen klargestellt wird. Die geplante Darstellung in der VE-VertBek und VE-VertBek-Erl\u00e4uterungen schafft aber im Zusammenhang mit einem derart wichtigen Instrument wie der Preisempfehlung noch mehr Unsicherheit und es ist entsprechend auch hier dringend notwendig, dass die geplanten Erl\u00e4uterungen in diesem Sinne erg\u00e4nzt werden.<\/p>\n<p><strong>Zu Artikel 12 Abs. 1 lit. b: Absolute Gebietsschutzabrede<\/strong><\/p>\n<p>Die Aussage am Ende von Ziffer 11 der Erl\u00e4uterungen und die Fussnote 34 sind nicht nachvollziehbar. Dass Alleinbezugssachverhalte unter Artikel 5 Abs. 4 lit. b Kartellgesetz fallen, d\u00fcrfte nur in Ausnahmef\u00e4llen zutreffen. Die entsprechende \u00abSchweizer Praxis\u00bb muss in den VE-VertBek-Erl\u00e4uterungen unbedingt pr\u00e4zise erkl\u00e4rt werden, damit keine Rechtsunsicherheit \u2013 auch im Verh\u00e4ltnis zur EU-GVO und den EU-Leitlinien \u2013 entsteht.<\/p>\n<p><strong>Zu <\/strong><strong>Artikel 14: Erhebliche Wettbewerbsbeeintr\u00e4chtigung<\/strong><\/p>\n<p>In der Teilrevision des Bundesgesetzes \u00fcber Kartelle und andere Wettbewerbsbeschr\u00e4nkungen wird eine Anpassung des Art. 5 vorgeschlagen, die die Markenartikelindustrie unterst\u00fctzt. Gerade in Vertriebssystemen mit vorhandenem Interbrand-Wettbewerb kann wohl kaum von einer erheblichen Beeintr\u00e4chtigung des Wettbewerbs ausgegangen werden und im Falle einer Verneinung der Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs kann es nicht sein, dass eine erhebliche per se Beeintr\u00e4chtigung bejaht wird. Promarca geht davon aus, dass, falls oben genannter Vorschlag vom Parlament angenommen wird, die g\u00fcltigen VertBek und -Erl\u00e4uterungen angepasst werden.<\/p>\n<p><strong>Artikel 15: Qualitativ schwerwiegende Wettbewerbsabreden<\/strong><\/p>\n<p>Auch hier bringen blosse \u00dcbernahmen von EU-Formulierungen Unklarheiten. Der Begriff \u00abDirektkundin\u00bb oder \u00abKundin\u00bb m\u00fcsste ebenso gekl\u00e4rt werden (insbesondere auch Abgrenzung zu den Begriffen wie Abnehmerin, Wiederverk\u00e4uferin, Endverbraucherin etc.) wie die offenbar bezweckte M\u00f6glichkeit, dass Alleinvertriebsh\u00e4ndler neu das Aktivverkaufsverbot k\u00fcnftig auch an eine sog. zweite Abnehmerstufe weitergeben darf, was bisher auch in der EU verboten war. Diese Begriffe und Neuerung, welche gerade auch f\u00fcr unsere Verbandsmitglieder von grosser praktischer Bedeutung ist, sollten in den VE-VertBek-Erl\u00e4uterungen erkl\u00e4rt werden.<\/p>\n<p><strong>Zu Artikel 15 lit. e: Online-Handel<\/strong><\/p>\n<p>Die Rz 21ff. der VE-VertBek-Erl\u00e4uterungen sind nur schwer verst\u00e4ndlich. Es ist nach wie vor unklar, wann eine Vertragsklausel, welche ausschliesslich den Online-Vertrieb betrifft, eine sanktionierbare Abrede im Sinne von Artikel 5 Abs. 4 Kartellgesetz darstellen kann. Es ist schwer vorstellbar, dass die in Rz 22 genannten Klauseln unter Artikel 5 Abs. 4 Kartellgesetz fallen k\u00f6nnten, ohne dass auch gebietsabschottende Vereinbarungen f\u00fcr den Offline-Vertrieb bestehen.<\/p>\n<p>In den Rz 23ff. werden wiederum Wortlaute aus dem EU-Recht kopiert, ohne dass diese genauer erkl\u00e4rt werden. Aufgrund der bisherigen Praxis in Europa geht Promarca davon aus, dass ein Verbot des Vertriebs von Markenartikeln \u00fcber Drittplattformen zul\u00e4ssig ist. Aus den gr\u00f6sstenteils kopierten Erl\u00e4uterungen der EU-Vertikal-Leitlinien wird aber generell nicht klar, wie in der Praxis mit dem Online-Handel umgegangen werden muss, damit der betreffende Hersteller oder Lieferant nicht mit dem Kartellgesetz in Konflikt ger\u00e4t. Diesbez\u00fcgliche Erg\u00e4nzungen mit illustrativen praktischen Beispielen sind daher auch hier dringend notwendig.<\/p>\n<p><strong>Zu Artikel 15 lit. g: Wettbewerbsverbote<\/strong><\/p>\n<p>Wir stellen fest, dass die EU-Kommission in ihren Vertikalleitlinien (Rz 248) klargestellt hat, dass vertikale Wettbewerbsverbote, die f\u00fcr einen Zeitraum von f\u00fcnf Jahren abgeschlossen werden und sich stillschweigend \u00fcber diesen Zeitraum hinaus verl\u00e4ngern, grunds\u00e4tzlich unproblematisch sind, sofern angemessene K\u00fcndigungs- bzw. Neuverhandlungsm\u00f6glichkeiten bestehen. Die Markenartikelindustrie fragt sich, warum auf diese Neuerung aus der EU verzichtet wurde. Wir sehen keinen Grund, diese Regelung nicht auch in der Schweiz zu \u00fcbernehmen. Denn sie w\u00e4re sinnvoll f\u00fcr Unternehmen, die ihre Produkte international vertreiben.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Als Vertreter von 105 Markenunternehmen, die Markenprodukte auf dem Schweizer Markt haupts\u00e4chlich \u00fcber Dritte (Detailhandel) verkaufen, sind die Mitglieder von Promarca von der kartellrechtlichen Regelung von Vertriebsvertr\u00e4gen besonders betroffen. Wir freuen uns daher, Ihnen unsere \u00dcberlegungen zu unterbreiten. 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