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Promarca Vernehmlassungsantwort zur Reform der Wettbewerbskommission (WEKO)

9. Oktober 2025 – Promarca begrüsst die Diskussion um die institutionelle Weiterentwicklung der Wettbewerbskommission. Der Verband fordert eine klare Trennung zwischen Untersuchungs- und Entscheidbehörde, um die rechtsstaatliche Unabhängigkeit der WEKO zu stärken. Gleichzeitig unterstützt Promarca die Einführung von Fachrichterinnen und Fachrichtern mit ökonomischem Know-how am Bundesverwaltungsgericht.

Nur so kann ein faires und effizientes Wettbewerbsumfeld gewährleistet werden.

1. Anpassung bei der Wettbewerbskommission
Eine klare Trennung zwischen der Entscheidbehörde Wettbewerbskommission (Weko) und der Untersuchungsbehörde, d.h. dem Sekretariat der Weko, ist dringend notwendig. Heute gestalten sich die Verfahren vor der Weko als sehr sekretariatslastig und aufgrund des strafrechtsähnlichen Charakters der Sanktionen rechtsstaatlich bedenklich.

Das Sekretariat untersucht, schreibt den Antrag und ist sogar bei den Anhörungen der Parteien und den darauffolgenden Beratungen der Weko dabei. Die Milizeigenschaft der Weko führt dazu, dass die Mitglieder kapazitätsmässig überfordert sein dürften und die regelmässig umfangreichen Dossiers kaum eingehend studieren können. Sie sind daher gezwungen, auf die Erkenntnisse des Sekretariats abzustellen und ist damit von ihm abhängig. Das Bundesverwaltungsgericht kann seinerseits diese Mängel aufgrund der ebenfalls fehlenden personellen Ressourcen nicht beheben.

Die Vorschläge betreffend Verkleinerung der Weko und verfahrensmässiger Ergänzungen gehen in die richtige Richtung, reichen aber nicht, um die eingangs erwähnten Mängel zu beseitigen. Damit eine gegenüber dem Sekretariat selbstständige und gemäss EMRK unabhängige Entscheidbehörde entsteht, muss den Weko-Mitgliedern ein Teilpensum zugestanden werden. Zumindest aber müssen der künftigen Weko wissenschaftliche Mitarbeiter zur Seite gestellt werden, die die Weko bei der Behandlung beraten und unterstützen, ansonsten die Weko weiterhin vom Sekretariat abhängt und die Trennung zwischen Anklage und Entscheid immer noch nicht rechtstaatlich korrekt erfolgt. Ein solches System mit wissenschaftlichen Mitarbeitern für die Weko würde auch die Verfahren nicht verlängern, da diese Mitarbeiter gleich nach Vorliegen des Antrags mit ihrer Arbeit beginnen könnten. Dass es gegenüber dem heutigen Zustand zu einer Erhöhung der Kosten führt, ist klar, ist aber im Verhältnis zur dringend notwendigen Verbesserung der institutionellen Struktur minimal. Es geht nicht an, dass das Sekretariat beim Verfassen, bei der Beratung des Antrags und selbst bei der Anhörung der Parteien zum Antrag derartig involviert ist. Schliesslich ist in Bezug auf die gegenseitige Unabhängigkeit/Selbstständigkeit des Sekretariats und der Weko natürlich nicht ausreichend, wenn das Sekretariat nicht an den Anhörungen der Verfügungsadressaten folgenden Beratungen teilnimmt, sondern das Sekretariat darf jeweils spätestens nach Abgabe des jeweiligen Verfügungsantrags grundsätzlich keinen inhaltlichen Kontakt mehr mit der Weko pflegen – ausser es handle sich um Fragen zum Verständnis des Antrags. Die Weko und ihre Kommissionsschreiber bestimmen nach Anhörung der Parteien alleine, ob der Antrag angenommen, abgelehnt oder abgeändert wird und verfasst die finale Verfügung.

Entsprechend spricht auch nichts dagegen, dass die Weko bei Untersuchungseröffnung und der Anordnung von Hausdurchsuchungen nicht mitwirkt. Hingegen sollten entsprechende Entscheide der Weko anfechtbar sein.

Die geplanten Änderungen in Artikel 42a KG sind nicht nur unnötig, sie führen zu Verwirrung und Unsicherheiten.

Zum vorgeschlagenen Artikel 43a muss bemerkt werden, dass es wenig Sinn macht, dem Beschwerdeführer lediglich das Recht zu geben, um eine Ergänzung der Begründung der Beschwerde nachzusuchen. Ob ihm diese Nachfrist gewährt wird, erfährt er nämlich erst nach Ablauf der ordentlichen Beschwerdefrist und das ist zu spät. Die Entscheide der Weko sind regelmässig umfangreich. Diese Praxis hat in letzter Zeit nicht abgenommen, sondern sich im Gegenteil noch akzentuiert. Gerade kürzlich erging eine Verfügung von über 800 Seiten. Angesichts dieses Umstands ist es angezeigt, statt der vorgeschlagenen nicht praxisgerechten Lösung eine Rechtsmittelfrist von generell 60 Tagen einzuführen.

2. Fachrichterinnen und Fachrichter am Bundesverwaltungsgericht
Dass neu Fachrichterinnen und Fachrichter mit ökonomischem und kartellrechtlichem Fachwissen am Bundesverwaltungsgericht eingesetzt werden sollen, kann nur begrüsst werden. Damit können die Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beschleunigt werden und die Qualität der Urteile erhöht werden.

Unklar ist in diesem Zusammenhang, ob es sich bei den in Artikel 21 Abs. 3 (neu) genannten „Richter und Richterinnen mit wirtschaftlichen Kenntnissen um die in Artikel 5 Abs. 3 (neu) oben genannten Richter handelt.

Schliesslich ist noch anzufügen, dass sich der Ausschluss von Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter nach den Ausstandsgründen gemäss VWVG richten sollte. Die dort genannten Gründe sind geeignet und ausreichend.

 

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