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«Teilrevision Umweltschutzgesetz – Schweizer Kreislaufwirtschaft stärken»

Promarca unterstützt die Stossrichtung und die Zielsetzung der parlamentarischen Initiative der UREK-N, denn die Kreislaufwirtschaft ist für unsere Mitglieder ein zentrales Thema. Der Teilrevi­sionsentwurf ist ein wichtiger und nützlicher Schritt hin zu mehr Kreislaufwirtschaft.

Die Markenartikelindustrie ist sich ihrer Verantwortung bewusst und arbeitet bereits heute an der Schliessung der Kreisläufe. Der Bund soll diesen Prozess mit klaren Rahmenbedingungen und Anreizen zusätzlich unterstützen bzw. beschleunigen. Darum sind Massnahmen zur Unterstützung der Kreislaufwirtschaft willkommen.

Positiv hervorheben möchten wir insbesondere auch, dass die Vorlage auf eine enge Zusammen­arbeit mit der Wirtschaft abzielt: Dabei sollen bewährte Branchenvereinbarungen und freiwillige Massnahmen gestärkt werden und regulatorische bzw. administrative Hemmnisse verringert werden.

Markenartikelhersteller sind Treiber von Innovation, daher begrüsst Promarca die Innovations­förderung bzw. die Anreizschaffung durch die Förderung von Initiativen und Innovationen von ressourcenschonenden Technologien und Lösungen (Art. 49 Abs. 3 VE-USG).

Es gibt in der Vernehmlassung des VE-USG einige Punkte, welche dem Ziel, die Kreislauf­wirtschaft in der Schweiz zu verankern, entgegenstehen. Promarca empfiehlt der Kommission folgende Punkte zu berücksichtigen:

  • Einwegprodukte (Art. 30a): Produkte, die für eine einmalige und kurzfristige Verwendung bestimmt sind, gehören zu den am häufigsten «gelitterten» Gegenständen. Die Vermeidung oder Reduzierung solcher Produkte hat einen positiven Einfluss auf das Littering. Promarca teilt die Meinung der Mehrheit, dass mildere Massnahmen bereits heute möglich sind, und erachtet die geltenden Bestimmungen deshalb als ausreichend.
  • Ausgestaltung der Entsorgungsgebühr (Eco-Modulation): Es gibt noch offene Punkte im Bereich Finanzierung, die noch geregelt werden müssen. Art. 32abis soll mit einem weiteren Absatz ergänzt werden, der dem Bundesrat die Kompetenz übertragen würde, besonders umwelt- und ressourcenschonende sowie auch besonders kreislauffähige Produkte bei der Festlegung der Höhe der Entsorgungsgebühr innerhalb des Verursacherprinzips i.S.v. Art 2 und Art. 32 ff. USG zu bevorteilen. Mit finanziellen Anreizen könnte die Kreislaufwirtschaft gestärkt werden. In Branchenkreisen kennt man diese Praxis als Eco-Modulation.
  • Entsorgungsbegriff i.S.v. Art. 7 Abs. 6bis VE-USG: Der Entsorgungsbegriff wird gemäss Seite 15f. des Kommissionsberichts erweitert und soll sich demjenigen der EU anlehnen. Er wird dadurch klarer definiert und hat eine weitergehende Bedeutung als derjenige im aktuell geltenden USG. Es besteht allerdings noch eine gewisse Unsicherheit, weil die Details der Bedingungen und Abgrenzung der Tätigkeiten zur Vorbereitung der Wiederverwendung erst «zu einem späteren Zeitpunkt» in den Vollzugsbestimmungen definiert werden sollen. Damit die Produzentenorganisationen in der Praxis nicht eingeschränkt werden, ist es wichtig, dass dem Kerngedanken der Kreislaufwirtschaft bei der Konkretisierung dieses Begriffes Rechnung getragen wird.
  • Potentielle Blockaden durch marktbeherrschende Unternehmen i.S.v. Art 31b Abs. 4 und Art. 32ater: Wie bereits einleitend erwähnt, begrüsst Promarca die Förderung innova­tiver und privatrechtlicher Branchenvereinbarungen in der Abfallwirtschaft. Der Fokus auf eigenverantwortliche Lösungen ist korrekt: Um die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie durch die Kreislaufwirtschaft zu stärken, muss ihr die notwendige Flexibilität gegeben werden, sich aktiv in den Prozess zu integrieren. Allerdings besteht durch die Verbindung von Art. 31b Abs. 4 und Art. 32ate die Gefahr, dass marktmächtige Marktteilnehmende mit einem Markt­anteil von über 20% die Branchenvereinbarung blockieren und ein eigenes, nachgelagertes finanziertes System implementieren könnten (z.B. Gebührensack). Gleich­zeitig könnte daraus ein Ungleichgewicht zu Gunsten grösserer Marktteilnehmenden resultieren, welche alleinigen Zugriff auf die Wertstoffe haben. Dieser Ansatz führt zu nachgelagert finanzierten Systemen, welche nicht dem Sinn der Kreislaufwirtschaft entsprechen. Denn die nachgelagerten Systeme setzen mit der Finanzierung direkt beim Konsumenten an. Produzenten hätten weder einen Anreiz ihre Verpackungen zu optimieren, noch Zugriff auf die Sekundärrohstoffe, um diese wieder in die Produktion zurückzuführen.
  • Ressourcenschonende Gestaltung von Produkten und Verpackungen: Es ist wichtig, dass in der Schweiz kein «Swiss Finish» herbeigeführt wird. Allfällige Anforderungen und Fristen hinsichtlich kreislauffähiger Verpackungen sollten sorgfältig abgewogen werden und unbedingt mit den wichtigsten Handelspartnern koordiniert und mit den Anforde­rungen der EU harmonisiert Generell empfehlen wir, dass mit Anreizen statt Verboten hinsichtlich ressourcenschonender Gestaltung von Produkten gearbeitet wird.
  • Plattformbetreibung durch den Bund (Art. 10h Abs.2): Es besteht grundsätzlich kein Bedarf, dass der Bund und die Kantone zusätzlich eine eigene Plattform betreiben, da es in diesem Bereich einige private Initiativen gibt, in welchen die öffentliche Hand bereits eingebunden ist. Wünschenswert wäre, wenn der Bund im Rahmen der Möglichkeiten die bestehenden Plattformen unterstützt.
  • Anreize schaffen – Definition quantitativer Ressourcenziele durch den Bundesrat (Art. 10h Abs. 3): Eine regelmässige Berichterstattung über den Verbrauch von natürlichen Ressourcen und die Entwicklung der Ressourceneffizienz werden von Promarca begrüsst. Es wäre allerdings zielführender, wenn anstatt auf quantitative Ressourcenziele auf Anreize gesetzt werden würde.

Für Promarca Mitglieder ist es wichtig, dass die optimierte Kreislaufwirtschaft nicht durch Handels­barrieren verhindert wird. Konkret heisst das, dass allfällige potentielle lokale Geschäftsmodelle zur Optimierung der Schweizer Kreislaufwirtschaft nicht durch erschwerte Rahmenbedingungen verhindert werden. Handelsbarrieren sollen abgebaut werden, wo eine rein lokale Kreislaufwirt­schaft wirtschaftlich nicht tragbar ist.

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