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Prise de position : utilisation de la croix suisse (en allemand)
PROMARCA POSITIONSPAPIER: Praxisänderung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) betreffend die Verwendung des Schweizerkreuzes im Kontext von Art. 47 Abs. 3ter MSchG
Stand: Mai 2026
1. Ausgangslage
Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE) hat kürzlich eine Praxisänderung zur Verwendung des Schweizerkreuzes im Zusammenhang mit Art. 47 Abs. 3ter des Markenschutzgesetzes (MSchG) veröffentlicht. Nach dieser Praxisänderung lässt das IGE unter bestimmten Voraussetzungen die Verwendung des Schweizerkreuzes für Hinweise auf bestimmte in der Schweiz stattgefundene Tätigkeiten zu, auch wenn die betreffenden Produkte die strengeren Swissness-Anforderungen gemäss Art. 47a–47c MSchG nicht vollständig erfüllen. Die Praxisänderung stellt keine verbindliche Rechtsregel dar, sondern gibt lediglich die Haltung des IGE wieder, bei entsprechenden Verwendungen nicht selbst zivil- oder strafrechtlich gegen diese Art der Nutzung des Schweizerkreuzes vorzugehen.
2. Position von Promarca
Promarca nimmt die Praxisänderung des IGE zur Kenntnis und verfolgt die weitere Entwicklung aufmerksam.
Für Promarca ist es wichtig, dass eine missbräuchliche Verwendung des Schweizerkreuzes und Missbräuche der neuen Praxis des IGE verhindert werden. Das Schweizerkreuz darf nicht zu einem beliebigen Marketingelement verwässert werden. Entscheidend sind deshalb Transparenz und die Verhinderung irreführender Verwendungen.
Promarca setzt sich dafür ein, dass die bestehenden Swissness-Anforderungen gemäss Art. 47a–47c MSchG durch die Praxisänderung nicht unterlaufen werden. Es ist wichtig klarzustellen, dass die Praxisänderung des IGE die entsprechenden Vorgaben nicht aufgeweicht hat.
Gleichzeitig anerkennt Promarca grundsätzlich ein legitimes Interesse, echte und relevante Tätigkeiten in der Schweiz, die im Zusammenhang mit der Entwicklung oder Herstellung von Produkten oder anderen Tätigkeiten in der Schweiz stehen, sichtbar zu machen. Dies darf jedoch nicht dazu führen, dass die Aussagekraft des Schweizerkreuzes beeinträchtigt wird und Täuschungen bzw. Irreführungen stattfinden.
3. Ausblick und weiteres Vorgehen
Promarca wird deshalb die weitere Entwicklung der Situation nach der Änderung der IGE-Praxis sowie allfällige Gerichtsentscheide in diesem Zusammenhang eng verfolgen.
Sollten konkrete Missbrauchsfälle bekannt werden, in denen eine Verwendung des Schweizerkreuzes nach Art. 47 Abs. 3ter MSchG gemäss der neuen Praxis des IGE zu Irreführungen und Täuschungen führt, wird Promarca im Rahmen ihrer Möglichkeiten prüfen, ob und in welcher Form ein Vorgehen angezeigt ist.


