Stellungnahme zur Revision der Vertikalbekanntmachung (VertBek)

Als Vertreter von 105 Markenunternehmen, die Markenprodukte auf dem Schweizer Markt hauptsächlich über Dritte (Detailhandel) verkaufen, sind die Mitglieder von Promarca von der kartellrechtlichen Regelung von Vertriebsverträgen besonders betroffen. Wir freuen uns daher, Ihnen unsere Überlegungen zu unterbreiten.

Bevor wir zu den Änderungen des Vernehmlassungsentwurfs Stellung beziehen, möchten wir Sie noch auf folgende zwei grundsätzliche Punkte aufmerksam machen:

Besserer Schutz der Marke als Treiber von Innovation und Wettbewerb

Markenprodukte sind unbestrittenermassen Treiber von Innovation und Wettbewerb. Die Akteure in vielen Märkten orientieren sich an diesen Produkten. So belebt die Entwicklung neuer Markenprodukte die betreffenden Märkte und bringt die anderen Hersteller dazu, ihrerseits neue Produkte auf den Markt zu bringen (7244 neue Produkte wurden im letzten Jahr von Promarca Mitglieder auf dem Schweizer Markt lanciert). Dieser wichtigen Wettbewerbsfunktion von Markenartikeln ist daher auch bei der Beurteilung von Vertikalabreden Rechnung zu tragen. So sind bei der Analyse vertikaler Vereinbarungen die Besonderheiten von Markenartikeln zu berücksichtigen, insbesondere die Notwendigkeit von dauerhaften, langfristigen Investitionen und der Schutz der Markenreputation als wesentliche Elemente, um den Wert einer Marke zu schaffen und zu erhalten. Wir sind daher überrascht, dass im vorliegenden Entwurf keinerlei diesbezügliche Konkretisierungen vorgenommen worden sind. So wäre mindestens zu erwarten gewesen, dass die Artikel 18 Abs. 4 lit. a) und b) VE-VertBek in den Erläuterungen in erwähntem Sinne kommentiert würden. In der aktuellen Fassung fehlen Erläuterungen zu diesen Vorschriften gänzlich, was angesichts der Bedeutung von Artikel 16 VertBek bzw. Artikel 18 des Vorentwurfs nicht verständlich ist. Wir bitten Sie deshalb, die genannten Vorschriften in obgenanntem Sinn zu ergänzen oder zumindest Erläuterungen zu verfassen.

Analoge Geltung der auf Vertikalabreden anwendbaren EU-Vorschriften

Aus Sicht der Markenartikelindustrie ist es sinnvoll, dass in der Schweiz im Bereich Wettbewerbsabreden weiterhin möglichst dieselben Regeln wie in der Europäischen Union zur Anwendung kommen, wie dies in Erw. VI. und VII VE-VertBek erwähnt wird. Es scheint uns sinnvoll, punktuell in der VertBek und den Erläuterungen Formulierungen aus der EU-Vertikal-GVO zu übernehmen oder auf Vorschriften in der EU-Verordnung bzw. Formulierungen in den dazugehörigen Leitlinien zu verweisen. Dabei darf aber nicht vergessen werden, dass das Freistellungssystem in der EU vom Rechtfertigungssystem in der Schweiz zu unterscheiden ist und in der EU-GVO auch andere Begriffe verwendet werden (z.B. «Kernbeschränkungen», «nicht freigestellte Beschränkungen» etc.), was zu Verwirrung führen kann.

Die Bekanntmachungen gemäss Artikel 6 Kartellgesetz sollen der Rechtssicherheit dienen und den Unternehmen als Adressaten des Kartellgesetzes wichtige und praktische Anhaltspunkte liefern, wie sie ihr unternehmerisches Verhalten auf dem Markt gestalten sollen. Die Erläuterungen zur VertBek bzw. VE-VertBek sind im Vergleich zu den Leitlinien der EU sehr kurz. Die Integration von Formulierungen aus der Vertikal-GVO bzw. den EU-Vertikalleitlinien oder die (analoge) Verweisung auf das EU-Recht sind zwar, wie erwähnt, im Grundsatz richtig, doch sind diese Einschübe bzw. Verweisungen aufgrund der Terminologie, Systematik/Zusammenhang und der Fülle des EU-Regelwerks für Schweizer Unternehmen nicht immer einfach zu verstehen und manchmal sogar verwirrend. Dies gilt auch für Markenunternehmen, welche ihr Marktverhalten kartellrechtskonform gestalten wollen. Wir bitten Sie daher, die Erläuterungen substanziell zu ergänzen. Diese Bitte betrifft, neben den unten beschriebenen Vorschriften, insbesondere auch Artikel 18 VE-VertBek.

Schliesslich sollte ausdrücklicher klargestellt werden, dass auch im Zusammenhang mit Vorschriften, bei denen keine Formulierungen aus dem EU-Recht kopiert worden sind – vorbehältlich expliziter anderweitiger Regelung in der VertBek – die EU-Vertikal-GVO und die entsprechenden Leitlinien gemäss Erw. VI. und VII. VertBek analog Geltung beanspruchen, was der Rechtssicherheit dienlich wäre.

Es folgen unsere Erläuterungen zu Ihrem Entwurf:

Wir haben festgestellt, dass die Begriffe der neuen vertikal GVO angepasst und Begriffsdefinitionen für Alleinvertriebssysteme und Online-Vermittlungsdienste aufgenommen wurden und unterstützen diese Konkretisierungen.

Zu Artikel 4: Alleinvertriebssysteme

Im Abschnitt II. der Begleitnotiz: «Übersicht der Änderungen gemäss Vernehmlassungsentwurf Vertikalbekanntmachung/VertBek-Erläuterungen» wird festgestellt, dass die Ausführungen in Rz 15 der VertBek-Erläuterungen aufgrund dieser neu eingefügten Definition gestrichen worden seien.

Mit der Verweisung waren wohl die Erläuterungen in Rz 14 VertBek-Erläuterungen gemeint. Auch diese aktuelle Kommentierung ist unklar und es wäre sinnvoll, wenn in den geplanten Erläuterungen die Erklärung zur Kombination Alleinvertrieb/Selektivvertrieb wieder aufgenommen und verständlich formuliert werden könnte. Dies könnte im Rahmen einer Erläuterung zu Artikel 15 lit. b VE-VertBek erfolgen.

Zu Artikel 5: Selektive Vertriebssysteme

Vor allem bei einem selektiven Vertriebssystem ist ein Mindestmass an Informationsaustausch erforderlich, da der Wiederverkäufer sich bereit erklärt, in Ressourcen zu investieren, um die qualitativen Kriterien des Anbieters zu erfüllen. Diese betreffen hauptsächlich die Qualität des Einzelhandelsumfelds und die Kundenerfahrung. Und um die Attraktivität der Markenprodukte zu wahren und den Endkunden ein kohärentes Einzelhandelserlebnis über die verschiedenen Vertriebskanäle und Einzelhändler des Lieferanten zu bieten, schult der Lieferant in der Regel das Einzelhandelspersonal der Wiederverkäufer und gibt alle relevanten und erforderlichen Informationen über das Produkt weiter, um ein hervorragendes Kundenerlebnis (sowohl vor als auch nach dem Kauf) zu gewährleisten.

Wir nutzen die Gelegenheit zu betonen, dass grundsätzlich nicht nur Prestige- und Luxusgüter sowie technisch hochstehende Produkte diese Vertriebsform wählen. Auch Markenunternehmen die im Konsumgüterbereich tätig sind, können ein Interesse haben, diese Vertriebsform zu wählen, um eine Marke aufzubauen oder zur Existenzsicherung der Marke, was bei einer Auslegung zu berücksichtigen wäre.

Aufgrund der unbestrittenen grossen wirtschaftlichen Bedeutung von Selektivvertriebssystemen in der Schweiz und in Europa wäre es angemessen, in den geplanten Erläuterungen die kartellrechtlichen Grenzen des Informationsaustauschs im Zusammenhang mit einem Selektivvertrieb zu spezifizieren.

Europäische Länder haben schon länger die Wichtigkeit dieses Vertriebssystems erkannt und sogar rechtliche Mechanismen eingeführt, um die Verletzung eines selektiven Vertriebsnetzes zu bestrafen: Frankreich hat beispielsweise 1996 Bestimmungen eingeführt, um die direkte oder indirekte Beteiligung an der Verletzung eines selektiven Vertriebsnetzes zu bestrafen (Artikel L.442-2 des französischen Handelsgesetzbuchs).

Zu Artikel 9: Online Vermittlungsdienste

Bei «Online-Vermittlungsdienste» handelt es sich um einen neuen Begriff, der aus der EU-GVO entnommen wurde. Die Definition ist sowohl sehr weit gefasst als auch verwirrend. Es ist unklar, wie sie sich von Online-Marktplätzen oder Anbietern abgrenzen. Dieser Begriff muss in den geplanten Erläuterungen unbedingt besser dargestellt und die Abgrenzung zu anderen Begriffen wie Drittplattform, Marktplätzen etc. erklärt werden.

Zu Artikel 10: Dualer Vertrieb

Beim dualen Vertrieb vertreibt der Anbieter seine Waren sowohl direkt als auch über Händler. Ein Hersteller mit dualem Vertriebssystem strebt grundsätzlich keine wettbewerbswidrige Vereinbarung mit seinen Einzelhändlern an, da er alle Anreize hat, die Entwicklung des Einzelhandelsgeschäfts zu fördern und zu unterstützen und der duale Vertrieb ein Mittel ist zur Ausweitung der Reichweite und der Produktion seiner Produkte. So haben beide Beteiligten ein gemeinsames Interesse daran, so viele Produkte wie möglich zu verkaufen. Es kann daher auch vorkommen, dass bestimmte Informationen ausgetauscht werden müssen, damit die Verbraucher davon profitieren können.

Auch zum dualen Vertrieb werden einfach entsprechende EU-Vorschriften übernommen, wobei die geplanten Erläuterungen zur Interpretation aber keine Hilfe bieten. Es wäre daher angemessen, wenn die VE-VertBek-Erläuterungen diesbezüglich ergänzt werden könnten und vor allem zum in der Praxis zentralen Aspekt des Informationsaustauschs Hinweise geben würden. Im Entwurf wird nicht einmal eine explizite Verweisung zu Rz 96ff. der EU-Vertikalleitlinien gemacht. Selbst wenn aber eine implizite Verweisung aufgrund den Erw. VI. und VII. angenommen werden müsste, wäre eine konzise und verständliche Ergänzung der geplanten Erläuterungen notwendig.

Zu Artikel 12 Abs. 1 lit. a: Preisabrede

Promarca ist überrascht festzustellen, dass – während die EU-Kommission in ihren Leitlinien Hinweise auf Umstände gibt (Rz 185ff.), die zulässig sein können bei Vorliegen einer Preisbindung zweiter Hand – in der Schweiz an der scharfen Praxis festgehalten wird. In den VE-VertBek-Erläuterungen werden zwar auch hier EU-Formulierungen übernommen, aber gerade diese genannten Erleichterungen finden sich nirgends. Auch hier stellt sich dem Adressaten des Kartellgesetzes die Frage, ob diese Ausnahmen bewusst weggelassen werden oder ob diese trotzdem gestützt auf die Erw. VI. und VII. auch in der Schweiz Geltung beanspruchen. In jedem Fall ist auch hier eine Ergänzung der VE-VertBek-Erläuterungen dringend notwendig.

Ähnliches gilt für die Umschreibung des Begriffs Preisempfehlung. In den VE-VertBek-Erläuterungen wird praktisch ausschliesslich auf das Urteil des Bundesgerichts i.S. Pfizer eingegangen. Dieses stellt aber aus unserer Sicht insofern einen Spezialfall dar, als der Abredebegriff aufgrund der in diesem Fall vorgelegenen besonderen Umstände (Befolgungsgrad usw.) als gegeben erachtet und damit eine Preisabrede angenommen wurde. Dies dürfte in den «normalen» Fällen von Preisempfehlungen nicht der Fall sein. Insofern sollte der Fall «Pfizer» an der kartellrechtlichen Beurteilung von klassischen Preisempfehlungen nichts geändert haben. Entsprechend würde man erwarten, dass dies so in den Erläuterungen klargestellt wird. Die geplante Darstellung in der VE-VertBek und VE-VertBek-Erläuterungen schafft aber im Zusammenhang mit einem derart wichtigen Instrument wie der Preisempfehlung noch mehr Unsicherheit und es ist entsprechend auch hier dringend notwendig, dass die geplanten Erläuterungen in diesem Sinne ergänzt werden.

Zu Artikel 12 Abs. 1 lit. b: Absolute Gebietsschutzabrede

Die Aussage am Ende von Ziffer 11 der Erläuterungen und die Fussnote 34 sind nicht nachvollziehbar. Dass Alleinbezugssachverhalte unter Artikel 5 Abs. 4 lit. b Kartellgesetz fallen, dürfte nur in Ausnahmefällen zutreffen. Die entsprechende «Schweizer Praxis» muss in den VE-VertBek-Erläuterungen unbedingt präzise erklärt werden, damit keine Rechtsunsicherheit – auch im Verhältnis zur EU-GVO und den EU-Leitlinien – entsteht.

Zu Artikel 14: Erhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung

In der Teilrevision des Bundesgesetzes über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen wird eine Anpassung des Art. 5 vorgeschlagen, die die Markenartikelindustrie unterstützt. Gerade in Vertriebssystemen mit vorhandenem Interbrand-Wettbewerb kann wohl kaum von einer erheblichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs ausgegangen werden und im Falle einer Verneinung der Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs kann es nicht sein, dass eine erhebliche per se Beeinträchtigung bejaht wird. Promarca geht davon aus, dass, falls oben genannter Vorschlag vom Parlament angenommen wird, die gültigen VertBek und -Erläuterungen angepasst werden.

Artikel 15: Qualitativ schwerwiegende Wettbewerbsabreden

Auch hier bringen blosse Übernahmen von EU-Formulierungen Unklarheiten. Der Begriff «Direktkundin» oder «Kundin» müsste ebenso geklärt werden (insbesondere auch Abgrenzung zu den Begriffen wie Abnehmerin, Wiederverkäuferin, Endverbraucherin etc.) wie die offenbar bezweckte Möglichkeit, dass Alleinvertriebshändler neu das Aktivverkaufsverbot künftig auch an eine sog. zweite Abnehmerstufe weitergeben darf, was bisher auch in der EU verboten war. Diese Begriffe und Neuerung, welche gerade auch für unsere Verbandsmitglieder von grosser praktischer Bedeutung ist, sollten in den VE-VertBek-Erläuterungen erklärt werden.

Zu Artikel 15 lit. e: Online-Handel

Die Rz 21ff. der VE-VertBek-Erläuterungen sind nur schwer verständlich. Es ist nach wie vor unklar, wann eine Vertragsklausel, welche ausschliesslich den Online-Vertrieb betrifft, eine sanktionierbare Abrede im Sinne von Artikel 5 Abs. 4 Kartellgesetz darstellen kann. Es ist schwer vorstellbar, dass die in Rz 22 genannten Klauseln unter Artikel 5 Abs. 4 Kartellgesetz fallen könnten, ohne dass auch gebietsabschottende Vereinbarungen für den Offline-Vertrieb bestehen.

In den Rz 23ff. werden wiederum Wortlaute aus dem EU-Recht kopiert, ohne dass diese genauer erklärt werden. Aufgrund der bisherigen Praxis in Europa geht Promarca davon aus, dass ein Verbot des Vertriebs von Markenartikeln über Drittplattformen zulässig ist. Aus den grösstenteils kopierten Erläuterungen der EU-Vertikal-Leitlinien wird aber generell nicht klar, wie in der Praxis mit dem Online-Handel umgegangen werden muss, damit der betreffende Hersteller oder Lieferant nicht mit dem Kartellgesetz in Konflikt gerät. Diesbezügliche Ergänzungen mit illustrativen praktischen Beispielen sind daher auch hier dringend notwendig.

Zu Artikel 15 lit. g: Wettbewerbsverbote

Wir stellen fest, dass die EU-Kommission in ihren Vertikalleitlinien (Rz 248) klargestellt hat, dass vertikale Wettbewerbsverbote, die für einen Zeitraum von fünf Jahren abgeschlossen werden und sich stillschweigend über diesen Zeitraum hinaus verlängern, grundsätzlich unproblematisch sind, sofern angemessene Kündigungs- bzw. Neuverhandlungsmöglichkeiten bestehen. Die Markenartikelindustrie fragt sich, warum auf diese Neuerung aus der EU verzichtet wurde. Wir sehen keinen Grund, diese Regelung nicht auch in der Schweiz zu übernehmen. Denn sie wäre sinnvoll für Unternehmen, die ihre Produkte international vertreiben.

Promarca Mitglieder unterstützen die Ziele des Bundes

Promarca Mitglieder sind sich Ihrer Verantwortung bewusst und unterstützen die 17 Nachhaltigkeitsziele des Bundes. Zudem verfolgen sie unzählige Bestrebungen, um die Welt nachhaltig zu gestalten und zu ihr Sorge zu tragen. Einmal im Jahr führt der Verband eine Nachhaltigkeitsumfrage unter seinen 104 Mitgliedern durch. In Zusammenarbeit mit dem Marktforschungsinstitut Ipsos wurde die Umfrage analysiert und mit einer Konsumentenumfrage ergänzt. Promarca im Gespräch mit Martin Fenböck, Senior Client Director & Regional Division Leader von Ipsos, zu den wichtigsten Erkenntnissen der Analyse.

 

Bereits das zweite Jahr haben Sie die Ergebnisse der Nachhaltigkeitsstudie für Promarca analysiert. Was sind Ihre Erkenntnisse und wo sehen Sie die grössten Veränderungen?

Auch wenn in der aktuelle Nachrichtenlage Themen wie der Ukraine Krieg und Inflation dominieren, wird Nachhaltigkeit weiterhin als wichtiges Thema in der Schweizer Bevölkerung wahrgenommen. Die Bekämpfung des Klimawandels wird von der Schweizer Bevölkerung als gemeinsame Aufgabe von Bürgerinnen und Bürgern, Unternehmen und Regierung betrachtet. Auch die Schweizer Konsumentinnen und Konsumenten möchten durch Massnahmen wie Recycling, der Vermeidung des Kaufes von (zu vielen) neuen Produkten, bzw. von Produkten mit zu viel Verpackung, usw. zur Bekämpfung des Klimawandels beitragen. Sie reklamieren aber auch oft, bereits alles in ihrer Macht Stehende zu tun.

Die meisten Schweizerinnen und Schweizer stimmen zu, dass der Kampf gegen den Klimawandel wichtig ist. Einige Massnahmen polarisieren jedoch: Ein Teil der Bevölkerung gibt an, künftig ihre Verhaltensweise ändern zu wollen, wie etwa weniger Milchprodukte und/oder Fleisch zu konsumieren, weniger zu fliegen oder gelegentlich mit dem Zug oder Bus zu reisen, andere dagegen wollen diesbezüglich nichts ändern.

Bei einem Teil der Schweizer Bevölkerung herrscht eine gewisse Skepsis gegenüber dem Erfolg im Kampf gegen den Klimawandel in den nächsten 10 Jahren. Zudem geben nur etwas mehr als vier von zehn Schweizerinnen und Schweizer an, dass der Bund einen klaren Plan hat wie der Klimawandel bekämpft werden kann. Nur wenige kennen bspw. die Ergebnisse einer Konferenz wie COP26 und sehen eine positive Auswirkung der COP26 auf die Zukunft.

 

Promarca Mitglieder unterstützen die Ziele des Bundes und ergreifen konkrete Massnahmen für eine nachhaltige Zukunft. Was kann die Markenartikelindustrie von dieser Studie mitnehmen?

Die Studie kann als Referenz dafür dienen, in welchen Bereichen noch mehr möglich ist, wie etwa ein stärkerer Einsatz erneuerbarer oder wiederverwerteter Materialien für die Verpackung oder der Ausbau internationaler Zusammenarbeit über Innovationsplattformen. In gewissem Umfang bietet die Studie also die Möglichkeit, die eigenen Massnahmen, mit jenen ander Mitglieder zu vergleichen. Gleichzeitig zeigt die Studie, Herausfordungen bei der Kommunikation an den Schweizer Kunden (Say Do Gap, Glaubwürdigkeit von Massnahmen, etc.) und der Vermarktung von nachhaltigen Produkten, auf.

 

Welche Massnahmen ergreifen Promarca Mitglieder, um die Ziele des Bundes zu erreichen?

Promarca Mitglieder ergreifen konkrete Massnahmen für die ökologische, soziale und wirtschaftliche Nachhaltigkeit. Diese Massnahmen betreffen die gesamte Wertschöpfungskette – von der Verpackungsentwicklung, über die Produktion, Rohmaterialbeschaffung, Abfallentsorgung und Logistik bis hin zur Produktentwicklung.

Zudem werden in verschiedensten Bereichen der s.g. SDG Goals (17 Ziele für nachhaltige Entwicklung) innerhalb und aussserhalb der Schweiz Massnahmen durch die Promarca Mitglieder ergriffen. Am häufigsten werden hier Massnahmen zum Klimaschutz, zur Geschlechtergleichstellung und zur Förderung nachhaltiger Konsum- und Produktionsmuster, hervorgehoben.

 

Gemäss Ihren Auswertungen halten 33% der Schweizer Bevölkerung es für unwahrscheinlich, dass die Schweiz in den nächsten 10 Jahren signifikante Fortschritte bei der Reduzierung des Klimawandels erzielt. Zudem geben nur etwas mehr als vier von zehn Schweizerinnen und Schweizern an, dass der Bund einen klaren Plan zur Bekämpfung des Klimawandels verfolgt. Weswegen herrscht in der Schweiz diesbezüglich eine gewisse Skepsis?

Gegenüber möglichen Fortschritten in diesem Bereich in anderen Ländern sind die Schweizer sogar noch skeptischer eingestellt. Aus der Studie heraus, kann Ihre Frage nicht direkt beantwortet werden, ich möchte aber drei Themen hervorheben, die ich als wichtig erachte: die oftmals lange Dauer bis Verbesserungen im Bereich Nachhaltigkeit wahrnehmbar werden, die Komplexität des Themas an sich und die Häufigkeit der Kommunikation.

Massnahmen zur Nachhaltigkeit und zur Bekämpfung des Klimwandels brauchen in manchen Bereichen eine lange Vorlaufzeit und die Erfolge sind für die Bevölkerung nicht gleich sichtbar. Zudem gibt es eine Vielzahl an Massnahmenpaketen, Konferenzen und Kommunikation zu diesem Thema. Dies wird der Bedeutung gerecht, es ist aber auch herausfordernd für den einzelnen zu erkennen wie gut oder weniger gut wir als Gesellschaft unterwegs sind. Gleichzeitig befinden wir uns 2022 in einem Umfeld von vielen anderen relevanten Themen wie dem Ukraine Krieg und der Inflation.

 

Konnten Sie diese Skepsis auch in anderen europäischen Ländern wahrnehmen?

Ja, das ist durchaus auch in den meisten anderen Ländern (bspw. Frankreich, Deutschland und Italien) zu erkennen, sowohl was die Einschätzung des Fortschritts im eigenen Land betrifft, als auch jenen Fortschritt, der für andere Ländern erwartet wird.

 

Ein Grossteil der Schweizerinnen und Schweizer geben an, dass der Kampf gegen den Klimawandel wichtig ist. Jedoch polarisieren einige Massnahmen: So zeigt die Studie, dass ein Teil der Bevölkerung ihre Verhaltensweise ändern will (z.B. Reduktion des Milch- oder Fleischkonsums oder weniger Flugreisen), andere wiederum wollen ihre Verhaltensweise nicht ändern. Welche Auswirkungen hat dieser Gap für die Markenartikelindustrie?

Polarisierung bedeutet auch auf der positiven Seite, dass es in der Schweiz einen wachsenden Markt und eine Zielgruppe für nachhaltige Produkte gibt. Um mit einem nachhaltigen Produkt Erfolg zu haben, müssen verschiedene Faktoren zutreffen: Der Aspekt der Nachhaltigkeit muss auf dem Produkt ersichtlich sein und am Regal wahrgenommen werden. Das Nutzenversprechen muss vom Kunden verstanden werden (was macht es zu einem besseren, nachhaltigeren Produkt?). Des weiteren spielt auch der Bereich Glaubwürdigkeit eine Rolle, daher wird der Marke zugetraut dieses Nutzenversprechen zu erfüllen. In einigen Segmenten wird Nachhaltigkeit mehr und mehr zum «must-have» und «Hygienefaktor», während in anderen Bereichen Nachhaltigkeit die Möglichkeit zu Differenzierung bietet. Marktforschung kann dabei helfen der Markenartikelindustrie mehr Enscheidungssicherheit zu bieten.

 

Wie können Bund und Hersteller die Konsumentinnen und Konsumenten überzeugen, dass gewisse Massnahmen einen positiven Einfluss auf die Klimabilanz haben?

Um mittel- bis langfristig die Ziele zu erreichen, ist es wichtig auf positive Kommunikation zu setzen und das grosse gesellschaftliche Ziel auf viele kleine Teilziele herunterzubrechen. Das bietet auch die Möglichkeit Etappenerfolge hervorzuheben und zu zelebrieren: bspw. aufzuzeigen was alles im letzten Jahr in der Schweiz, aber auch in einem Kanton, bzw. einer Gemeinde, durch gemeinsame Anstrengung erreicht wurde. Die Schweizer Bevölkerung ist stolz auf die Innovationskraft des Landes, durchaus auch bei Bauprojekten wie dem Gotthard Tunnel, die sehr langfristig ausgelegt sind. Die technische (Meister-)Leistung kann auch im Bereich Nachhaltigkeit hervorgehoben werden und neben der Emotion (Stolz auf das eigene Land und die eigenen Ergebnisse), auch eine Verknüpfung des Themas zur Wirtschaft schaffen. Neben den grossen Projekten und den Unternehmen, ist es von Bedeutung den einzelnen Menschen dort abzuholen, wo er sich befindet und dabei zu helfen Gutes zu tun. Dies kann bspw. durch eine stärkere Transparenz erfolgen (Handlung A hat diesen oder jenen Nutzen, Produkt X wurde mit weniger Energieverbrauch produziert wie Produkt Y).

 

Unter PDF finden Sie eine Zusammenfassung der Ergebnisse.

Coca-Cola Schweiz stellt auf 100 Prozent rPET um

Auf Anfang Mai führt Coca-Cola Schweiz bei sämtlichen hierzulande produzierten Flaschen 100 Prozent rezykliertes PET (rPET) ein. Um die Materialkreisläufe zu schliessen und Downcycling zu verhindern, hat das Unternehmen substanzielle Investitionen vorgenommen. Die Umstellung auf 100 Prozent rPET geschieht im Rahmen der globalen Vision «Eine Welt ohne Abfall», mit der sich Coca-Cola zum Ziel gesetzt hat, für jede verkaufte Flasche eine zurückzunehmen. Zeitgleich mit 100 Prozent rPET werden auch zwei neue Verpackungsformate eingeführt: die 0.5L- und die 0.9L-Flasche.

Mit der Einführung von Flaschen, die zu 100 Prozent aus rezykliertem Material bestehen, macht Coca-Cola Schweiz einen grossen Schritt in Richtung der vollständigen Kreislaufwirtschaft. Durch die Umstellung lassen sich hierzulande jährlich rund 3’300 Tonnen Neu-PET einsparen. Zudem wird die Ökobilanz des grössten Schweizer Getränkeherstellers äusserst positiv beeinflusst. Gegenüber Neu-PET benötigt die Produktion von Flaschen aus rezykliertem Material nämlich nur halb so viel Energie und verursacht bis zu viermal weniger CO2-Emissionen.
Beim Recyceln von PET gehören die Schweizer:innen zur absoluten Weltspitze. Über 83 Prozent der gebrauchten PET-Flaschen landen in der Sammelstelle. Die Einführung von 100 Prozent rPET ist ein Schulterschluss zwischen dem Hersteller und den Konsument:innen. «Hand in Hand leisten wir unseren Beitrag zum Schutz der Umwelt», sagt Vincent Rameau, General Manager Coca-Cola Schweiz.

 

 

Die Vision: eine Welt ohne Abfall
Die Umstellung ist mit substanziellen Investitionen und grossen technischen Herausforderungen verbunden. Um den Materialkreislauf zu schliessen und Downcycling zu verhindern, mussten langwierige, aufwändige Analysen und Tests durchgeführt werden. In der Folge galt es, die Verarbeitung der Rohlinge und die Presskonstanz zu adaptieren. Rameau: «Gemeinsam mit unserem Abfüllpartner legen wir den Fokus auf den gesamten Lebenszyklus der Verpackungen, vom Design und der Herstellung bis hin zu Recycling und Wiederverwendung. Entsprechend stark investieren wir in die Entwicklung neuer Technologien». Dies ist gänzlich im Sinne der von Coca-Cola im Jahr 2018 vorgestellten Vision «Eine Welt ohne Abfall». Darin sieht das Unternehmen vor, dass es bis 2030 weltweit für jede verkaufte Flasche oder Dose die entsprechende Menge zurücknimmt und recycelt. In Europa soll dieses Ziel bereits 2025 erreicht werden. Laut Rameau ist man auf bestem Weg dazu.

 

Neue Flaschengrössen
Die Flaschen aus 100 Prozent rPET werden ab Mai 2022 bei sämtlichen in der Schweiz hergestellten Produkten eingeführt, so beispielsweise bei den Marken Coca-Cola, Coca-Cola Zero, Fanta, Sprite oder MezzoMix. Gleichzeitig nimmt der Getränkehersteller auch Änderungen bei den Verpackungsgrössen vor. So werden ebenfalls per Anfang Mai die 0.5L- und die 0.9L-PET-Flasche eingeführt.

 

 

 

 

Über Coca-Cola
Seit 1936 produziert Coca-Cola Schweiz für die Schweizer Konsumentinnen und Konsumenten an Ort und Stelle und beschäftigt rund 700 Mitarbeitende. Coca-Cola Schweiz generiert für jeden lokal produzierten Liter Getränk eine Wertschöpfung von CHF 2.-. 95% aller Inhaltsstoffe stammen von Schweizer Lieferanten, meist Partnern aus der Region. Zudem ermöglicht Coca-Cola durch jeden direkt geschaffenen Arbeitsplatz acht weitere Arbeitsplätze in der Schweiz, darunter rund 5’400 in Restaurationsbetrieben, 1’000 im Einzelhandel, 300 in der Produktion, 200 in der Landwirtschaft, 200 in der Logistik sowie zirka 2’100 in diversen weiteren Sektoren.

Nachhaltige Verpackung ohne Plastik und ein neues Logo

Zum 145-jährigen Unternehmensjubiläum präsentiert das weltweit beliebte italienische Familienunternehmen ein neues Markenlogo. Barilla entfernt zudem das Plastikfenster von den ikonischen blauen Barilla Blue Box Verpackungen und präsentiert diese in einem neuen Design.

 

Im Jahr 2022 feiert Barilla sein 145-jähriges Bestehen. Ein Jahr voller Neuheiten, die sich aus dem Erbe ergeben, das seit 1877 untrennbar mit der Geschichte Italiens verbunden ist und sich zugleich mit den Menschen, der Zeit und der Kultur weiterentwickelt, um die Marke in die Zukunft zu führen. Das Jubiläum markiert eine Weiterentwicklung der Markenidentität von Barilla, die auf der Markenbotschaft «Ein Zeichen der Liebe» beruht und den emotionalen Wert der Pasta in den Mittelpunkt stellt. Zum ersten Mal seit 25 Jahren lanciert Barilla ein neues Logo und eine neue Verpackung als Zeichen der Liebe für den Planeten.

 

Verpackung ohne Plastikfenster

Barilla war eine der ersten Lebensmittelmarken, die eine Kartonschachtel als Verpackung verwendete. Nun entfernt Barilla das Kunststofffenster von allen klassischen Barilla Pasta Produkten, wodurch bis Ende 2022 rund 126’000 kg Plastik pro Jahr eingespart werden. Der neue Karton ist vollständig recycelbar und wird aus Papier aus nachhaltig bewirtschafteten Wäldern hergestellt. Gianluca Di Tondo, Global Chief Marketing Officer Barilla: „Die neue visuelle Identität und das nachhaltige Engagement bringen die Marke Barilla unserer Vision für die Zukunft einen Schritt näher: Pasta als Zeichen der Liebe nicht nur für die Menschen, sondern auch für den Planeten, erreichbar durch kleine alltägliche Veränderungen. Wir feiern unser 145-jähriges Erbe und passen uns gleichzeitig an die Herausforderungen unserer Zeit an indem wir uns mit den Menschen weiterentwickeln“.

 

                          

 

Gianluca Di Tondo, Global Chief Marketing Officer Barilla: „Die neue visuelle Identität und das nachhaltige Engagement bringen die Marke Barilla unserer Vision für die Zukunft einen Schritt näher: Pasta als Zeichen der Liebe nicht nur für die Menschen, sondern auch für den Planeten, erreichbar durch kleine alltägliche Veränderungen. Wir feiern unser 145-jähriges Erbe und passen uns gleichzeitig an die Herausforderungen unserer Zeit an indem wir  uns mit den Menschen weiterentwickeln“.

 

Das neue Logo: Ein intensiveres Rot, inklusiv und fokussiert auf das Wesentliche

Barillas Logo ist immer noch rot und oval, jedoch moderner in den Details: Das neue Oval verliert mit seiner weissen Komponente den historischen Hinweis auf Eierteigwaren, das somit ganzheitlicher und inklusiver die gesamte Produktvielfalt anspricht. Ein intensiveres, Rot wurde gewählt: Die Farbe drückt die Liebe von Barilla zur Pasta aus und ist die perfekte Ergänzung zum neuen Barilla-Blau. Gleichzeitig wurde der Schriftzug mit der Absicht neugestaltet, sich von der Ästhetik der Vergangenheit zu lösen. Das Ergebnis verfügt über einen stabileren, solideren und dauerhaften Charakter. Darüber hinaus würdigt das neue Logo das Erbe der Marke als ein wichtiges Stück italienischer Geschichte. Es steht für ein traditionsreiches «Zeichen der Liebe» an den Esstischen, indem es das Gründungsjahr 1877 in Kombination mit dem Markensymbol zeigt, um seine Authentizität zu verstärken.

 

 

 

Über Barilla

 Das Unternehmen wurde 1877 von Pietro Barilla in Parma gegründet. Das Familienunternehmen, das bereits in der 4. Generation von der Familie Barilla geführt wird, ist heute mit seinem Angebot an Teigwaren und Saucen in mehr als 100 Ländern die führende italienische Pastamarke. Von der ikonischen blauen Schachtel, die sogar von Federico Fellini gefeiert und geliebt wurde, bis hin zu den kontinuierlichen Innovationen – den kreativen Pasta-Formen von Collezione, trendiger Vollkornpasta, dem glutenfreien Sortiment mit dem klassischen Pastageschmack, des beliebten Pesto in zahlreichen Geschmacksrichtungen, den neuen Vero Gusto-Saucen ohne Konservierungsstoffe und Zuckerzusatz – hat sich Barilla immer dafür eingesetzt, die wahre Bedeutung eines Pastagerichts zu vermitteln: Ein Zeichen der Liebe.  Barilla ist Teil der Barilla-Gruppe, das Pasta, Saucen und Backwaren mit 20 Marken in 30 Produktionsstätten (15 in Italien und 15 im Rest der Welt) herstellt.

 

Wir werden auch in Zukunft dynamisch bleiben

Promarca im Gespräch mit Melanie Stebler, Plant-based Marketing Manager bei Nestlé Schweiz, über die Besonderheit von Garden Gourmet und über die Entwicklung der Marke (siehe Interview unter PDF).

 

 

Zahlen und Fakten: Rückblick 2021

Innovation
Die Hersteller von Markenartikeln setzen Massstäbe in der Innovation und in der Produktkompetenz, an denen sich die Konkurrenz orientiert. Die Mitglieder von Promarca lancierten im 2021 in der Schweiz 7 244 neue Markenprodukte. Sie betrieben total 2 083 aktive Marken. Es wurden 360 Marken neu registriert und 10 neue Patente eingereicht.

 

Arbeitsplätze
Markenunternehmen schaffen und erhalten Arbeitsplätze, investieren in Produktionsstandorte, Kommunikation und Verkaufsförderung sowie andere Dienstleistungen. Mit den weltweit geführten Einheiten mit Sitz in der Schweiz schafft die Markenartikelindustrie knapp 28 000 Arbeitsplätze. So sind Markenunternehmen nicht nur ein wichtiger Motor für den Wettbewerb, sondern auch Pfeiler der Schweizer Wirtschaft.

 

Investitionen
Markenhersteller schaffen nicht nur Arbeitsplätze und betreiben Standorte, sie engagieren sich auch in Forschung und Entwicklung, investieren in Marketing- und Sales-Aktivitäten und unterstützen die Aus- und Weiterbildung ihrer Mitarbeitenden. Die Mitglieder von Promarca haben im Jahr 2021 insgesamt über 640 Millionen Franken in den Standort Schweiz investiert.

 

Tradition
Innovativ, qualitativ hochwertig, zuverlässig, emotional: Bevor ein Produkt zur Marke wird, muss es die Konsumentinnen und Konsumenten auf vielfältige Weise überzeugen. Dafür bedarf es jahrzehntelanger Höchstleistungen der Hersteller. Diese blicken in der Schweiz oftmals auf eine stolze, weit zurückreichende Geschichte zurück.

 

Engagement
Markenunternehmen unterstützen inländische und internationale Hilfsorganisationen. Sie spenden beispielsweise dem Schweizerischen Roten Kreuz, der Krebsliga oder Pro Juventute, schenken Produkte an «Tischlein deck dich» oder die Schweizer Tafel und ermöglichen mit Sponsoringbeiträgen verschiedenste Schweizer Sport- und Kulturanlässe. Promarca-Mitglieder engagieren sich auch bei Food Waste-Projekten oder beim Clean-up-Day.

Markenspecial – Marken und Digitalisierung

Im Special «Marken»  zeigt die «Handelszeitung» auf, wie die Markenartikelhersteller mit dem Thema Digitalisierung umgehen und mit welchen Anstrengungen und Innovationen sie ihre Geschäftsprozesse neu ausrichten. Mit Zahlen und Fakten sowie Reportagen und Berichten werden darüber hinaus die wirtschaftliche Bedeutung der Branche und die aktuellen Herausforderungen in Politik und Wirtschaft erläutert. Schliesslich stehen die Gewinner des jährlich vergebenen Awards «Promarca Brand of the Year» mit Interviews und Porträts im Fokus der Beilage.

 

 

Chefredakteur: Florian Fels, Handelszeitung

Der Markenspecial ist in einer Kooperation zwischen der Handelszeitung und Promarca entstanden.

14 Fragen an Arnold Furtwaengler

Wer kennt sie nicht: die Marken Ovomaltine, Caotina, Isostar oder Twinings. Fulminante Markenentwicklungen. Sie kommen aus dem Hause Wander. Arnold Furtwaengler leitet die Geschicke seit 25 Jahren. Was treibt ihn und sein Team an? «The secret behind» und warum der Ovomaltine-Brotaufstrich auch in Indonesien heiss begehrt ist.

Arnold Furtwaengler, CEO Wander AG, im Gespräch mit Thomas Breitinger. Das Interview ist unter PDF abrufbar.

Dieser Beitrag ist durch eine  Kooperation zwischen PROMARCATM  und dem Magazin persönlich entstanden.

Stellungnahme zur Teilrevision des Bundesgesetzes über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen

Promarca stellt fest, dass der Vorentwurf zentrale Punkte enthält, die bereits im Rahmen der letzten Revision aufgenommen und kaum umstritten waren. Dies erachten wir als positiv.

Es folgen unsere Anmerkungen zu den vorgeschlagenen Änderungen:

1. Revision von Artikel 5 KG
Im Gaba Urteil hat das Bundesgericht bestätigt, dass eine vertikale Abrede über einen absoluten Gebietsschutz und Preisfestsetzungen zweiter Hand im Sinne von Art. 5 Abs. 4 KG bei Widerlegung der Vermutung der Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs grundsätzlich erheblich und damit unzulässig sind, sofern die Unternehmen den Nachweis wirtschaftlicher Effizienz nicht erbringen können.

Die Schweizer Bundesverfassung (BV) sieht in Artikel 96 vor, dass Massnahmen gegen Kartelle und andere Wettbewerbsverstösse nur bei gegebener volkswirtschaftlicher Schädlichkeit möglich sind. Eine Prüfung, ob die Auswirkungen einer Wettbewerbsbeschränkung volkswirtschaftlich oder sozial schädlich sind – was im Einzelfall festgestellt werden muss –, ist somit unabdingbar. Die Markenartikelindustrie unterstützt die Anpassung des Art. 5 dahingehend, dass bei der materiellen Prüfung von Wettbewerbsabreden immer sowohl qualitative als auch quantitative Kriterien zu berücksichtigen sind und so eine Gesamtbeurteilung aller Elemente erfolgt.

2. Zusammenschlusskontrolle
2.1 Wechsel zum SIEC-Test
Die Fusionskontrolle ist ihrem Wesen nach eine Strukturkontrolle: Sie soll präventiv wirken und künftige Wettbewerbsbeschränkungen verhindern. Die heutige schweizerische Fusionskontrolle ist jedoch kaum geeignet, dieses Ziel zu erreichen, da sie den wettbewerblichen Auswirkungen von Fusionen zu wenig Rechnung trägt. Die Wettbewerbskommission kann heute einen Zusammenschluss erst untersagen, wenn der Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung, durch die wirksamer Wettbewerb beseitigt werden kann, begründet oder verstärkt und keine Verbesserung der Wettbewerbsverhältnisse in einem anderen Markt bewirkt. Mit der Einführung des SIEC-Tests wird nicht nur eine Angleichung der Rechtslage am europäischen Kartellrecht erreicht, es ergibt sich auch eine tiefere Eingriffsschwelle. Die Markenartikelindustrie erinnert sich an die Übernahmen Migros/Denner und Coop/Carrefour, die beide, trotz der in beiden Fällen offensichtlich entstehenden wettbewerbsschädlichen Marktmachtpositionen, mit Auflagen zugelassen wurden. Die Mitglieder von Promarca stellen vermehrt fest, dass ihre wichtigsten Kunden – auch wenn sie anders heissen – immer denselben Genossenschaften angehören und sie als Lieferanten praktisch keine Ausweichmöglichkeiten haben, wenn sie ihre Produkte flächendeckend auf dem Schweizer Markt verkaufen wollen. Die Einführung des SIEC-Tests bietet der Wettbewerbskommission mehr Möglichkeiten, eine Fusion zu untersagen. Die Markenartikelindustrie erachtet darum die Einführung des SIEC-Tests als sinnvoll, weil sie davon ausgeht, dass weitere fusionsbedingte Konzentrationen – z.B. wie diejenige im Lebensmittel-Detailhandel – in Zukunft verhindert werden können.

2.2 Erleichterung Meldepflicht bei internationalen Zusammenschlüssen
Die Meldepflicht bei internationalen Zusammenschlüssen, die auch von der Europäischen Kommission beurteilt werden, soll unter bestimmten Voraussetzungen entfallen. So werden Unternehmen grundsätzlich von einer Doppelmeldung bei der Wettbewerbskommission und bei der EU-Kommission befreit. Die Markenartikelindustrie erachtet diesen Schritt als sinnvoll, trotz der bereits heute bestehenden Möglichkeit von erleichterten Meldungen. Es würde auf jeden Fall die Meldepflicht für Fusionen, die EWR-weite Märkte betreffen, effizienter gestalten. Es besteht aber ein Risiko, dass die Schweiz bei einem Zusammenschlussvorhaben von der Europäischen Kommission, das potenziell verstärkte Auswirkungen auf den Wettbewerb in der Schweiz hat, gänzlich ausgeschaltet wird. Es muss darum die Möglichkeit bestehen bleiben, dass die Schweiz ihre Zuständigkeit in einzelnen Fällen wieder beantragen kann. In der EU-Fusionskontrollverordnung (VO Nr. 139/2004 vom 20.1.2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen) sind ebenfalls Möglichkeiten zur Verweisung der Prüfungszuständigkeit an die Behörden der
Mitgliedstaaten vorgesehen. Es gibt keinen Grund, warum die Schweiz sich diesbezüglich schlechter stellen sollte als ein europäischer Mitgliedstaat. Der Artikel wäre in diesem Sinne zu vervollständigen.

3. Stärkung des Kartellzivilrechts
Mit dieser Änderung soll eine Ausweitung der Aktivlegitimation auf Konsumenten und juristische Personen des öffentlichen Rechts angestrebt werden. Die Markenartikelindustrie hatte sich bereits anlässlich der letzten Kartellrechtsrevision grundsätzlich für eine Ausweitung ausgesprochen, aber darauf hingewiesen, dass Auswüchse wie im amerikanischen Recht zu verhindern und eine Koordination mit dem EU-Kartellzivilrecht anzustreben ist. Die Gestaltung der Modalitäten sollte somit im Einklang mit der laufenden Reform der Zivilprozessordnung erfolgen.

4. Verbesserung des Widerspruchsverfahrens
Gemäss Artikel 49 Abs. 3 Bst. A KG kann ein Unternehmen geplante Verhaltensweisen, die als unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen eingestuft werden könnten, der WEKO im Rahmen des Widerspruchsverfahrens melden. So entfällt eine Verwaltungsaktion, wenn nicht innert fünf Monaten ein Verfahren gegen das Unternehmen eröffnet wird. Mit den vorgeschlagenen Änderungen steigt der Anreiz für Unternehmen, vom Widerspruchsverfahren Gebrauch zu machen. Ausserdem sinkt das Sanktionsrisiko für Unternehmen, weil diese erst ab Eröffnung einer formellen Untersuchung ausgesprochen werden können. Die Markenartikelindustrie unterstützt die vorgeschlagenen Änderungen und es ist davon auszugehen, dass sie vermehrt vom Widerspruchsverfahren Gebrauch machen werden.

5. Kürzere Ordnungsfristen bei Verwaltungsverfahren
Die Einführung von Ordnungsfristen hat zum Ziel, dass von der Eröffnung der Untersuchung bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen letztinstanzlichen Entscheids höchstens fünf Jahre vergehen dürfen. Grundsätzlich kann niemand etwas dagegen haben, wenn die Verfahren beschleunigt werden. Es stellt sich aber die Frage, ob formelle Ordnungsfristen das richtige Mittel sind, vor allem auch, weil Verfahren häufig aufwendig und komplex sind und die Qualität der Entscheide nicht darunter leiden darf. Zu beachten ist ausserdem, dass es in Europa keine vergleichbaren Ordnungsfristen gibt, welche die Länge eines Verfahrens begrenzen.

6. Einführung Parteientschädigung
Die vorgesehene Einführung einer Parteientschädigung für Unternehmen, die von einer Untersuchung betroffen sind, die eingestellt bzw. deren Entscheid aufgehoben wurde, wird von der Markenartikelindustrie unterstützt.

Zum Schluss möchten wir darauf hinweisen, dass die Markenartikelindustrie die Vorlage im Grossen und Ganzen als gelungen beurteilt. Einzig das Thema Compliance Defense hätte aus ihrer Sicht noch seine Berechtigung gehabt. Auch wenn es jedem Unternehmen obliegt sich gesetzeskonform zu verhalten, kann bestätigt werden, dass im Unterschied zu anderen Rechtsgebieten das Kartellrecht ein besonderes Bewusstsein bei den operativ tätigen Unternehmensvertretern erfordert. Die Möglichkeit einer Sanktionsreduktion hätte einen zusätzlichen
Anreiz geschaffen, hochwertige Compliance Massnahmen durchzuführen, was schlussendlich der Durchsetzung des Kartellrechts nur dienen würde.

Das ist Promarca – die engagierte Stimme der Marken

Eine Geschäftsstelle, drei Frauen und 104 Mitglieder. Gemeinsam engagieren sie sich mit Freude und Ausdauer für die Markenartikelindustrie.

Dies ist Programm: Promarca – die engagierte Stimme der Marken. «persönlich» im Gespräch mit Anastasia Li-Treyer (Geschäftsführerin Promarca), Béatrice Siffert (Office Manager) und Laura Calendo (Wissenschaftliche Mitarbeiterin).

Das Gespräch führte Chefredaktor Matthias Ackeret vom Magazin «persönlich». Das Interview finden Sie unter PDF.